Freitag, 22. November 2013

Enzyklika "Arcanum divinae sapientiae" Papst Leos XIII. 10. Februar 1880

komplette Enzyklika [Englisch, Französisch, Hungarisch, Italienisch, Spanisch]

9. ... Die gesamte Überlieferung lehrt, (9) daß Christus, der Herr, die Ehe zur Würde eines Sakramentes erhoben und zugleich bewirkt hat, daß die Ehegatten, von himmlischer Gnade, die seine Verdienste erworben haben, umhegt und gestärkt, die Heiligkeit gerade im Ehebunde erlangen, und daß er in ihm, der nach dem Urbild seiner mystischen Ehe mit der Kirche wunderbar gestaltet wurde, sowohl die Liebe, (10) die der Natur entspricht, vervollkommnet als auch die ihrer Natur nach untrennbare Gemeinschaft von Mann und Frau durch das Band göttlicher Liebe fester verbunden hat. ... In ähnlicher Weise haben wir von den Aposteln als Autoritäten gelernt, daß die Einheit und fortdauernde Festigkeit, die schon vom Ursprung der Ehe her erforderlich war, nach Christi Gebot heilig ist und zu keiner Zeit verletzt werden darf. ...

10. Ihre christliche Vollkommenheit und Vollendung besteht aber nicht nur in dem, was erwähnt wurde. Denn erstens ist der ehelichen Gemeinschaft etwas Erhabeneres und Edleres vor Augen gestellt, als es früher gewesen wäre: sie ist nämlich geheißen, sich nicht nur darauf zu richten, das Menschengeschlecht fortzupflanzen, sondern darauf, der Kirche Nachkommenschaft zu erzeugen, „Mitbürger der Heiligen und Hausgenossen Gottes" (16). ...
11. An zweiter Stelle sind jedem der beiden Ehegatten seine Pflichten bestimmt, seine Rechte vollständig umschrieben. Sie selbst müssen nämlich immer so im Herzen gestimmt sein, daß sie sich bewußt sind, daß einer dem anderen größte Liebe, beständige Treue und erfinderischen und beharrlichen Beistand schuldet. Der Mann ist der Herr der Familie und das Haupt der Frau; da diese jedoch Fleisch von seinem Fleische und Bein von seinem Gebein ist, soll sie dem Manne nicht nach Art einer Magd, sondern einer Gefährtin untertan sein und gehorchen: damit nämlich dem geleisteten Gehorsam weder Ehrenhaftigkeit noch Würde fehle. In ihm aber, der vorsteht, und in ihr, die gehorcht, soll, da beide ein Abbild wiedergeben - der eine das Christi, die andere das der Kirche -, die göttliche Liebe die beständige Lenkerin der Pflicht sein. ...
13. Nachdem nun Christus die Ehen zu einer solchen und so großen Erhabenheit erneuert hatte, hat er ihre ganze Verfassung der Kirche übertragen und anvertraut. Diese hat die Vollmacht über die Ehen von Christen zu jeder Zeit und an jedem Ort ausgeübt, und zwar so ausgeübt, daß deutlich wurde, daß sie ihr eigen ist, nicht durch das Zugeständnis von Menschen erworben, sondern nach dem Willen ihres Urhebers von Gott empfangen. ...
14. In ähnlicher Weise wurde das unter allen gleiche und für alle eine Eherecht aufgestellt, in dem der alte Unterschied zwischen Sklaven und Freien aufgehoben ist; die Rechte von Mann und Frau <sind> gleich; denn, wie Hieronymus sagte, „bei uns ist, was den Frauen nicht erlaubt ist, ebenso den Männern nicht erlaubt, und es gilt dieselbe Knechtschaft unter gleicher Bedingung": (23) und ebenjene Rechte <sind> wegen der Erwiderung des Wohlwollens und der Wechselseitigkeit der Pflichten dauernd gesichert; die Würde der Frauen <ist> sichergestellt und geschützt; dem Manne <ist es> verboten, (25) an der Ehebrecherin die Strafe des Todes zu vollziehen und die geschworene Treue wollüstig und schamlos zu verletzen.
15. Und auch jenes ist wichtig, daß die Kirche hinsichtlich der Vollmacht der Familienväter, soweit es nötig war, Einschränkungen machte, damit Söhnen und Töchtern, die eine Ehe eingehen wollen, nichts von ihrer gerechten Freiheit genommen würde (26) ; daß sie entschied, es könne keine Eheschließungen zwischen Verwandten und Verschwägerten in bestimmten Graden geben, damit sich nämlich die übernatürliche Liebe der Ehegatten auf einem weiteren Felde verbreite(27); daß sie Irrtum, Gewalt und Betrug, soweit sie konnte, von Eheschließungen fernzuhalten suchte (28); daß sie die heilige Schamhaftigkeit des Ehebettes, daß sie die Sicherheit der Personen(29), daß sie die Ehrbarkeit der Ehen(30), daß sie die Unversehrtheit der Religion in gutem Stande wissen wollte(31). Schließlich befestigte sie diese göttliche Einrichtung mit einer solch großen Wirksamkeit, einer solch großen Vorsorge ihrer Gesetze, daß keiner ein gerechter Beurteiler der Dinge ist, wenn er nicht einsieht, daß auch aus diesem Grund, was die Ehen angeht, die Kirche die beste Hüterin und Beschützerin des Menschengeschlechtes ist ...
23. Auch soll keinen jene von den Regalisten so sehr verkündete Unterscheidung rühren, nach der sie den Ehevertrag vom Sakrament trennen, nämlich in der Absicht, der Kirche den Bereich des Sakramentes vorzubehalten und den Vertrag an die Vollmacht und das Gutdünken der Herrscher des Staates zu überliefern. Eine solche Unterscheidung - oder besser Zerreißung - kann nämlich nicht gebilligt werden; denn es ist ausgemacht, daß in der christlichen Ehe der Vertrag nicht vom Sakrament getrennt werden kann; und deshalb kann kein wahrer und rechtmäßiger Vertrag bestehen, ohne eben dadurch Sakrament zu sein. Denn Christus, der Herr, erhöhte die Ehe durch die Würde des Sakramentes; die Ehe aber ist der Vertrag selbst, wenn er nur rechtmäßig geschlossen wurde.
24. Hinzu kommt, daß die Ehe deshalb ein Sakrament ist, weil sie ein heiliges Zeichen ist, das sowohl Gnade bewirkt als auch ein Abbild der mystischen Ehe Christi mit der Kirche darstellt. Ihre Form und Gestalt aber wird durch eben jenes Band höchster Vereinigung ausgedrückt, durch das Mann und Frau untereinander verbunden werden und das nichts anderes ist als die Ehe selbst. Und so wird deutlich, daß jede rechtmäßige Ehe zwischen Christen in sich und durch sich Sakrament ist: und daß nichts mehr von der Wahrheit entfernt ist, als daß das Sakrament ein schmückendes Beiwerk oder eine von außen zugefallene Eigenschaft sei, die vom Vertrag nach dem Gutdünken von Menschen getrennt und abgesondert werden könne. 

9. Trid., sess. xxiv, in principio (that is, Council of Trent, Canones et decreta; the text is divided into sessions, chapters, and canons, i.e., decrees).
10. Trid., sess. xxiv, cap. 1, De reformatione matrimonii.
16. Eph. 2:19.
23. Cap. l, De conjug. serv. Corpus juris canonici, ed. Friedberg (Leipzig, 1884), Part 2, cols. 691-692.
24. Jerome, Epist. 77 (PL 22, 691).
25. Can. Interfectores and Canon Admonere, quaest. 2 Corpus juris canonici (Leipzig, 1879), Part 1, eols. 1152-1154.
26. Saus. 30, quaest. 3, cap. 3, De cognac. spirit. (op. cit., Part 1, col. 1101).
27. Cap. 8, De consang. et affin. (op. cit., Part 2, col. 703); cap 1, De cognac. Iegali (col. 696).
28. Cap. 26, De spousal. (op. cit., Part 2, col. 670); cap. 13 (col. 665); cap. 15 (col. 666); cap. 29 (col. 671); De spon salibus et matrimonio et alibi.
29. Cap. 1, De convers. infid. (op. cit., Part 2, col. 587); cap. 5, 6, De eo qui duxit in marrim. (cols. 688-689).
30. Cap. 3, 5, 8, De spousal. et matr. (op. cit., Part 2, cols. 661, 663). Trid., sess. xxiv, cap. De reformatione matrimonii.
31. Cap. 7, De divort. (op. cit., Part 2, col. 722).

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